Rauchwarnmelderservice
Gemäß Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt unter § 47 Abs. 4 besteht ab dem Jahr 2015 für jeden Vermieter die Verpflichtung Rauchwarnmelder in vermieteten Wohnräumen anzubringen. Ein Vermieter kann die Kosten für die Miete und Wartung von Rauchwarnmeldern als Betriebskosten in der jährlich zu erstellenden Betriebskostenabrechnung geltend machen. Das hat das Landgericht Magdeburg entschieden (Az. 1 S 171/11).
Um Ihnen diesen Service anbieten zu können, haben wir erfolgreich die Prüfung als „Geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder nach DIN 14676“ abgelegt. Unser Service umfasst folgende Leistungen:
- Montage der Rauchwarnmelder inklusive Dokumentation
- jährliche Wartung der Rauchwarnmelder inklusive Dokumentation